Dennis Schäfer
 Vertrieb, Regalprüfer, Leiterprüfer
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1. Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.

2. Vertragsabschluß

Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen 10 Werktagen ab Bestelldatum widerspricht.

3. Preise

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise als Festpreise sowie DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2000) einschließlich Verpackung, jedoch ohne Umsatzsteuer.

4. Zahlung

Sofern von uns nichts anderes vorgegeben sind bei Rechnungserhalt vom 1. bis 31. des Monats Zahlungen am 15. des Folgemonats netto fällig. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

Zahlungsverzug tritt nur nach Fälligkeit und Mahnung ein. Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Zinssatz des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

5. Leistungsort, Lieferungen, Verpackung

Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2000) vereinbart. Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Kosten.

Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine

6. Liefertermine

Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände nicht vertragsgemäß möglich ist oder sein wird, hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen. Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von uns zu liefernden Unterlagen kann sich der Lie-ferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des NettoWarenwertes der verspäteten Lieferung pro Werktag zu berechnen, höchstens jedoch 7,5 % des Warenwertes. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts.

7. Abfallentsorgung, verbotene Stoffe

Mit der Lieferung zusammenhängende Abfälle verwertet und beseitigt der Lieferant auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Anfalls auf den Lieferanten über.

Der Lieferant hat insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABI. L 37 vom 13.02.2003, S. 24 ff.) zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Lieferant garantiert die „RoHS-Konformität“ (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003) der Vertragsgegenstände. Der Lieferant garantiert, dass die Vertragsprodukte, selbst wenn diese nur Bestandteile elektrischer oder elektronischer Geräte sein können, die nach § 5 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verbotenen Stoffe nicht enthalten.

8. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt und von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt.

9. Geheimhaltung

Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu  halten. Diese Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum; wir behalten uns alle Rechte an ihnen vor. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche verwendet werden. Auf Anforderung hat  der Lieferant alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Rezepturen oder dergleichen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflichten hat der Lieferant uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR pro Verstoß zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.

10. Versicherungen

Der Lieferant muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, entsprechende Haftpflichtversicherungen mit branchenüblichen Konditionen und einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen EUR pro Schadensfall abschließen und unterhalten.

11. Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung

Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem neuesten Stand der Technik entsprechend ausgerichtet ist (z.B. DIN EN ISO 9000 ff., QS 9000, VDA 6.1 oder vergleichbare Managementsysteme), zu unterhalten. Der Lieferant führt fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch, es sei denn, es erweist sich als notwendig, dass wir eine spezielle Vorstufenprüfung für notwendig erachten und diese per Prüfplan vorgeben. Der Lieferant führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Lieferung kommt.

Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst nur Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel der Ware. Darüber hinaus wird die Wareneingangsprüfung durch die Qualitätssicherung bei dem Lieferanten gemäß Absatz 1 ersetzt; der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

12. Rechte bei Mängeln

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. In dringenden Fällen steht uns, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sach- und Rechtsmängel verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Für innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Neulieferung oder instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind im Fall des Rückgriffs berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten.

Ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 3 tritt die Verjährung in den Fällen der Absätze 6 und 7 frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang einen Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten unentgeltlich bis zur Beschaffung geeigneten Ersatzes zu nutzen. Der Lieferant trägt sämtliche mit dem Rücktritt anfallenden Kosten und übernimmt die Entsorgung.

13. Produkthaftung

Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und - in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung - wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es wird dann eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung vereinbart.

Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens (CISG).

Stand 05/2015

bnb Vertriebs GmbH &Co. KG, Horstraße 5 35708 Haiger - HRA 6396 - Amtsgericht Wetzlar